In Zeiten, in denen Mitarbeitergespräche verstärkt online per Zoom, Teams o.ä. geführt werden, sind die technischen Möglichkeiten gewachsen. Mit der heutigen Bild- und Tonqualität kommt ein online geführtes Gespräch einem persönlichen Gespräch sehr nahe; man kann bspw. auch nonverbale Reaktionen des Gesprächspartners recht gut wahrnehmen.
Die Technik bietet aber auch zusätzliche Möglichkeiten wie die Aufzeichnungen von Gesprächen. Aus Datenschutzgründen ist es den Gesprächspartnern allerdings nicht gestattet, Mitarbeitergespräche aufzuzeichnen, da hierdurch Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Heimliche Aufzeichnungen können massive arbeitsrechtliche und ggfs. strafrechtliche Konsequenzen haben.
Zur Frage heimliche Aufzeichnung eines Mitarbeitergesprächs als Grund für eine (außerordentlichen) Kündigung hat bereits das LAG Rheinland-Pfalz in 2012 entschieden. (Urteil vom 30.4.2012, Aktenzeichen: 5 Sa 687/11). Auch das LAG Hessen hat in einem Fall in 2017 entschieden (Urteil vom 23. 08 2017, Aktenzeichen: 6 Sa 137/17)
